Anmeldung und Preise

Sicherheitsmitarbeiter des Jahres

Schlagen Sie jemanden vor oder bewerben Sie sich: Sicherheitsmitarbeiter des Jahres

Sicherheitsmitarbeiterin_des_Jahres

Der Bundesverband mittelständischer Sicherheitsunternehmen e. V. und COREDINATE möchten auch im kommenden Jahr wieder den Fokus auf die zahlreichen Sicherheitsmitarbeiter lenken, die Tag für Tag ihrer bedeutungsvollen und wichtigen Arbeit nachgehen. Wie in 2024 werden wir auch in 2025 wieder einen Kandidaten zum Sicherheitsmitarbeiter des Jahres küren. 

Am Ende dieser Seite finden Sie zu Beginn der Bewerbungsphase sowohl das Formular für die eigene Bewerbung, als auch das Formular für Ihren Favoriten-Vorschlag. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! 

Dies ist der Ablauf

Die Bewerbung oder der Vorschlag erfolgt über eines der beiden unten verlinkten Formulare und ist nur gültig, wenn es vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wurde. Teilnahmeberechtigt sind alle angestellten oder selbstständigen Wachleute, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Teilnahmebedingungen

Die Bewerbungsphase läuft vom 6. Februar  bis zum 8. März 2024 (12 Uhr), danach findet eine Vorauswahl von drei bis sechs Kandidaten statt, welche von der Jury in die Endrunde geschickt werden. Ab dem 12. März sind Sie dann alle gefragt: Sie können Ihre Stimme für die vorausgewählten Kandidaten hier abgeben. Die Abstimmung endet am 17. April. Der Gewinner steht am 18. April fest. Die Preisübergabe findet am 26. April 2024 auf der Mitgliederversammlung des BVMS im Nürnberg statt. 

Nicht vergessen: Bitte lesen Sie zuerst unsere Teilnahmebedingungen durch, bevor Sie sich selbst bewerben oder einen Kandidaten vorschlagen.

Nach Sichtung der eingegangen Bewerbungen werden drei bis fünf Bewerber von unserer offiziellen Jury ausgewählt. Die Bewerber treten im Online-Voting gegeneinander an. Der Finalist bzw. die Finalistin mit den meisten Stimmen aus dem Online-Voting wird zum Sicherheitsmitarbeiter des Jahres gekürt. Die Ehrung findet am 26. April 2024 in Nürnberg statt.

Die Abstimmung endete am 17. März 2024.

Die Jury

Steffen Ebert, Chefredakteur des Fachmagazins GIT Sicherheit + Managment
Steffen Ebert
Chefredakteur des Fachmagazins GIT Sicherheit + Managment
Lars Müller, Präsident des Bundesverbands mittelständischer Sicherheitsunternehmen e. V.
Lars Müller
Präsident des Bundesverbands mittelständischer Sicherheitsunternehmen e. V.
Michael Kulig, Geschäftsführer COREDINATE GmbH
Michael Kulig
Geschäftsführer der COREDINATE GmbH

Gleich geschafft. Hier können Sie sich zum Sicherheitsmitarbeiter des Jahres registrieren lassen.

Sie kennen eine spezielle Person, die es verdient hat, zum  Sicherheitsmitarbeiter des Jahres gekürt zu werden. Dann füllen Sie folgendes Formular aus. 

Das gibt es zu gewinnen

 

1. Platz

  • Einen hochwertigen Glas-Pokal
  • Einen 500-Euro-Gutschein von Amazon
  • Ein Messe-Ticket für die nächste SicherheitsExpo in München
  • Eine Urkunde
  • Und natürlich das Lizenzrecht für die Veröffentlichung des Sicherheitsmitarbeiter-Logos
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Das gibt es zu gewinnen

 

2. Platz

  • Eine Urkunde
  • Ein Leatherman-Multitool*
Leatherman_Tool

Das gibt es zu gewinnen

 

3. Platz

  • Eine Urkunde
  • Eine hochwertige Stanley-Thermoskanne

 

Thermoskanne_Stanley

* Info zum Führen von Messern

Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in den Großstädten, ist das Führen (mit sich tragen) von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmten Messern ab dem 01.04.2008 laut § 42 a WaffG verboten. Mit bestimmten Messern sind hier Messer mit feststehenden Klingen und einer Länge über 12 cm sowie sämtliche Einhandmesser – unabhängig von deren Klingenlänge – gemeint.

Das Verbot des Führens gilt nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere immer dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Es geht hier um den sogenannten sozialadäquaten Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern und Jägern der Fall ist. Selbst der normale Einsatz und das damit verbundene Führen bei einem Picknick ist weiterhin erlaubt.

Dem Gesetzgeber geht es einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten zu haben, wobei es selbst hier bei Ordnungswidrigkeit bleiben und auf keinen Fall ein Strafbestand gegeben sein wird.

Genauere Informationen finden Sie im deutschen Waffengesetz.

Disclaimer
Die oben beschriebenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

 

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